Satzung

Satzung des Vereins für Orts- und Heimatkunde Dorstfeld e. V.

in der am 25.09.2015 im Vereinsregister eingetragenen Fassung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahr 1989 gegründete und als „Förderverein Alt-Dorstfeld“ im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nr. VR 3843 eingetragene Verein führt den Namen „Verein für Orts- und Heimatkunde Dorstfeld“.(2) Die Namensänderung soll im Vereinsregister angemeldet werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Verein für Orts- und Heimatkunde Dorstfeld e. V.“(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung:
– der Dorstfelder Heimatkunde, Heimatforschung und Heimatpflege,
– des Denkmalschutzes in Dorstfeld,
– der Bewahrung der Heimatgeschichte,
– der Erstellung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dorstfelder Ortsarchives
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Vortragsveranstaltungen, durch heimatkundliche Veröffentlichungen, durch besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, ferner durch Zusammenarbeit mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit der Verein die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personengesellschaften und Gesamthandsgemeinschaften werden. Personengesellschaften, die nicht rechtsfähig sind und Gesamthandsgemeinschaften haben dem Verein einen Zustellungs- und Vertretungsbevollmächtigten zu benennen, der die Mitgliedschaftsrechte ausübt.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.
(4) Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder bei Juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften durch Auflösung oder Erlöschen des Mitgliedes.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 30. September eines Jahres
für den Ablauf des 31. Dezember des Jahres zugegangen sein.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen oder die ihren Mitgliedspflichten, einschließlich der Beitragszahlung, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung nicht begründen muss. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
(2) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31. März eines jeden Jahres seinen Beitrag für das laufende Jahr an die Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
(2) Sie ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
(3) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei dem die Versammlung einberufendem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich (§§ 33 I, 40 BGB). Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme;
Vertretung ist unzulässig. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
(5) Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden benann-
ten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut, enthalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung auf Anforderung zur Kenntnis zu bringen.
Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb weiterer zwei Wochen gegenüber einem Mitglied des Vorstandes in schriftlicher Form zu erklären. Über mögliche Einwendungen entscheidet der Vorstand.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,
b. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Festsetzung der Beiträge,
e. Vergabe von Mitteln, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 5.000,00 überschreiten,
f. Bestimmung von zwei Kassenprüfern sowie bis zu zwei Ersatzkassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
g. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
i. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. einer/einem ersten Vorsitzenden,
b. einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. einer/einem Schatzmeister /in,
d. einer/einem Schriftführer/in
e. mindestens einer/einem Beisitzer/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeweils zwei der hier genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Mittelvergabe im Rahmen der Zweckausrichtung gem.
§ 2 bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000,00 pro Antrag durch 2/3 Mehrheit zu beschließen.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlüsse unter § 7 (4) kann der Vorstand die Stellungnahme sachkundiger Personen einholen und diese auch mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen. Diese Personen müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen
Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand, wer aus seinen Reihen die Funktion des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
(8) Der Vorsitzende lädt den Vorstand schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein, und zwar nach
pflichtgemäßem Ermessen so oft, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Er muss ihn einberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies unter
Angabe des Grundes verlangen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dabei muss mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer
der Vorsitzende oder sein Vertreter sein muss, zu unterzeichnen sind.

§ 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Dortmund zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Dorstfeld gem. § 2 (2) im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Person/en.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 30.06.2014 beschlossen.

Dortmund, den 30.06.2014 Uwe Frintrop Nils Kowalewski
Vorsitzender stellv. Vorsitzender